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Menschenrechte

Menschenrechte

Ableitend von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen mit Zuhilfenahme der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder sonstigen zum Schutze beinhaltenden Verfassungen, Konventionen und Vereinbarungen haben alle Menschen die folgenden Ansprüche und Rechte.

1. Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren, dies ist unantastbar, zu achten und zu schützen, darüber hinaus verfügt ein Mensch über Vernunft, Gewissen, Gleichheit und Respekt zu dem Leben gegenüber sich und allen anderen Lebensarten und Wesen.

2. Ohne Unterschied zwischen Menschen, wie etwa Rasse, Aussehen, Geschlecht, Alter, Sprache, Behinderung, Religion, politischer oder sonstiger Weltanschauung und Überzeugung, nationaler oder sozialer, politischer, rechtlicher oder internationale Stellung des Landes, Gebiets, Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand, dem eine Person angehört, hat jeder Anspruch auf die Rechte und Freiheiten ohne benachteiligt oder bevorzugt zu werden. Des weiteren sind Menschen Dimensionslos daran gebunden die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied zu fördern und zu festigen. Somit sei der Anspruch beim Mensch auf diese Rechte und Freiheiten auf, in, über, um einen Planeten, Sonnensystem, Universum in jeder Zeit vor, während und nach der Gültigkeit, gleichgültig ob diese unabhängig, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist, gegeben.

3. Ein Mensch verfügt über das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit der Person.

4. Sklaverei, Leibeigenschaft, Zwang- und Pflichtarbeit sowie der Handel mit Menschen ist in allen ihren Formen verboten. Niemand darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

5. Die körperliche, geistige oder jegliche andere Form von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist verboten.

6. Jeder erkennt das Recht an überall Rechtsfähig und als frei selbst handelnder Mensch zu sein.

7. Alle Menschen sind vor jedem und dessen Vorschriften und Gesetzen gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz oder einer Vorschrift. Bei Diskriminierung und Aufhetzung zu einer Diskriminierung von Personen oder Gruppen von Menschen oder deren Meinungen haben alle ein gleichen Anspruch auf Schutz.

8. Für jeden gilt der Anspruch einen wirksamen Rechtsbehelf nach freier Wahl, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines solchen verfügt, unentgeltlich den Beistand eines solchen zu erhalten, sich gegebenenfalls selbst zu verteidigen, bei den zuständigen innerstaatlichen, internationalen Gerichten oder bei einer Schlichtung mithilfe eines unbeteiligten Dritten.

9. Niemand kann willkürlich wegen einer Handlung oder Unterlassung die zur Zeit nicht strafbar war, infolge eines anstehenden Gerichtsurteils, des Vorwurfs einer Verletzung eines Rechtes verurteilt werden oder aus einem anderen willkürlichen Grund festgenommen, in Haft gehalten, Bedingungen oder Strafen auferlegt bekommen.

10. Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechten und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch innerhalb einer angemessenen Frist gehört und in billiger Weise auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich und für die mehrheitliche Öffentlichkeit verständlich verkündet werden.

11. Ein Mensch, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien in ausreichender Zeit ausschöpfen kann, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Grundsätzlich sollte ein Mensch ein Anrecht darauf haben nicht verurteilt, bestraft, hingerichtet oder zensiert zu werden. Jeder Festgenommene oder Angeklagte ist unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen, seiner Festnahme in Kenntnis zu setzen. Hinzukommen die Rechte, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken und die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann. Sind die vorliegenden festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen oder internationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. Jeder, der seiner Freiheit durch Festnahme oder Haft beraubt ist, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen und in dem von einem anerkannten Gericht unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben oder anderen Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

12. Niemand darf willkürlichen oder unerlaubten Eingriffen in seinem Privatleben, seiner Familie, seiner Wohnung, seiner gesammelten oder angefallenen Daten, sowie seinen Schriftverkehr und seiner Kommunikation, Fernmeldung, Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden, den jeder hat Anspruch auf jeglichen Schutz, Unverletzlichkeit gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen und Geheimhaltung solcher Schutz bedürftigen Lebensnahen Gegebenheiten gegenüber anderen.

13. Der Aufenthaltsort muss frei gewählt werden können und jeder kann sich frei in jeglicher Dimension bewegen. Zudem das Recht, jedes Land, Planeten, Sonnensystem, Universum, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und zurückzukehren.

14. Ein Mensch hat das Recht, in anderen Ländern, Planeten, Sonnensystem, Universen, vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen. Im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Menschenrechte, der Definition eines freien Menschen und den Vereinten Nationen verstoßen darf jeder Mensch für gerechte Verhandlungen und Bestrafung Asyl suchen.

15. Bei Gebietseinteilungen in einem Land, Planeten, Sonnensystem, Universum zu Staaten, Gemeinschaften oder deren Hoheitsgebiete hat jeder Mensch ein Recht auf eine Angehörigkeit seiner Wahl. Diese Angehörigkeit darf niemanden willkürlich oder durch eine Einzel- oder Kollektivmaßnahme entzogen, noch das Recht versagt werden, seine Angehörigkeit zu wechseln oder in die Gebietseinteilung einzureisen, oder ausgewiesen zu werden. Kollektivausweisungen von nicht Angehörigen sind verboten.

16. Mit Erreichung des Heiratsalters haben Frauen und Männer ohne Beschränkung jeglicher Form das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehepartner geschlossen werden. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft, Staat oder sonstigen Gemeinschaften der Menschen. Ehe ähnliche Familien und Zusammenschlüsse, die im Zusammenleben jeden einzelnen Mitglied das Leben gestatten, es fördert und unterstützt, sind den Ehe basierten Familien gleichzusetzen. Sind Kinder in der Lebensgemeinschaft, so soll deren Interessen mehr Gewicht haben.

17. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben oder weiterzugeben. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

18. Ein Mensch darf Gedanken, Gewissen, Religionen und Weltanschauungen oder Überzeugungen, sowie die Freiheit, diese ungestört allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Unterricht, Ausübung und Beachtung von Gebräuchen, Diensten und Handlungen selber bestimmen, sich zu bekennen, zu wechseln.

19. Jeder Mensch hat das Recht auf Meinungsfreiheit, freie Meinungsäußerungen und Ansichten. Dieses Recht schließt die Freiheit jene Meinung ungehindert anzuhängen sowie in Wort, Schrift, Zeichen, Bild und Körpersprache über Medien jeder Art und Wege, wie Schrift-, Bild-, Ton-, Datenverarbeitungsträgern oder Plattformen, und ohne Rücksicht auf Grenzen und Dimensionen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen, zu nutzen, zu verbreiten und mitzuteilen.

20. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich, ohne jeglicher Gewalt und Zwängen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften, Vereine zu bilden und diesen beizutreten.

21. Jeder hat das Recht ungehindert und frei zugänglich an der Gestaltung der öffentlichen und allgemeinen Angelegenheiten seines Landes, Planeten, Sonnensystems und Universum unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken. Der Mensch hat das Recht auf gleichen und freien Zugang und Nutzung zu öffentlichen Ämtern und Einrichtungen in seinem Lande oder anderen Ländern, Planeten, Sonnensystemen und Universen. Der Wille und die Meinung des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

22. Ein Menschen als Mitglied der Gesellschaft steht das Recht zu, auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates, Planeten, Sonnensystems, Universum in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.

23. Jedem steht das Recht auf Arbeit durch die freie Wahl und ungehindertes ausüben eines Berufes zu, zusätzlich unter gerechten und befriedigenden Arbeitsbedingungen, sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. Bei Ausübung ohne Unterschied einer gleichen Arbeit gibt es den gleichen Lohn. Ein Mensch der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen. Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Gewerkschaften zu bilden und solchen, ohne Nachteile gegenüber sich beizutreten.

24. Menschen haben das Recht auf frei wähl- und nutzbare Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.

25. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der sein und seiner Familie Gesundheit, Wohl, Zugang zu Wissen und Technologien gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche und medikamenten Versorgung, Zugang und Nutzung zum Internet, Bibliotheken und notwendige soziale Leistungen im vollem Umfang gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

26. Jeder hat das Recht auf Bildung und frei zugänglichem Wissen. Die Bildung und Verfügbarkeit und Nutzung von Informationen zu allen Wissenschaften, Kulturgütern ist unentgeltlich, mindestens jedoch der Schulunterricht für 10 Jahre ohne Wiederholungen eines Lehrjahres und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offen stehen. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen oder jedem Menschen für die Wahrung des Friedens förderlich sein. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll, sollte ein Kind jedoch für sich selbst eine nach der Allgemeinheit bessere Bildung verlangen so ist dem zu Entsprechen.

27. Ein Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben. Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

28. Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale, internationale und interplanetarische Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

29. Jeder hat Pflichten und Schranken gegenüber der Gemeinschaft zum Schutz, Erhalt und Fortbestehen von Lebensarten, Lebewesen, des Allgemein und Kultur Gutes, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, das Interesse der Allgemeinheit, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer Gesellschaft, sowie den Erhalt und Fortschritt der gesamten Menschheit zu genügen. Keiner kann gezwungen werden, jedoch zu Pflichtarbeiten im Sinne der Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehören oder jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen oder zur Rettung von Leben Hilfestellungen oder Tätigkeiten auszuüben. Darüber hinaus sollten jegliche Art und Weise von Errungenschaften und Werke der gesamten Menschheit zur Verfügung und zur freien Nutzung zustehen. Die Rechte und Freiheiten und die hiervon abgeleiteten Gesetze dürfen nicht als Maßnahme gegen öffentliche Sicherheit und Ordnung, Gesundheit, Leben, Gleichheit, Würde und Moral sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gerichtet sein und in keinem Fall im Widerspruch durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts und der Völkerverständigung vorgesehenen Bedingungen und der Definition eines freien Menschen und den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden. Das freie Handeln und das Anrecht auf Freiheiten darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf dem internationalen und interplanetarischen mehrheitlich gesetzlich vorgeschriebenen Wege entzogen werden:

- wenn er rechtmäßig nach und während der Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird

- wenn es eine rechtmäßige Haft eines Minderjährigen ist, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist

30. Keine Bestimmung dieser Definition darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser vorliegenden Definition verkündeten und festgelegten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in der Definition vorgesehen, hinzielt. Die nach der vorliegenden Definition gestatteten Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten dürfen nicht für andere Zwecke als die vorgesehenen angewendet werden. Kommen Ergänzungen und Zusätze zu der Definition hinzu sollte der Inhalt oder die Grundaussage der vorigen Definition und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen Bestandteil der neuen Definition werden.

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